AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Celler Fleisch-Handel GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
a. Diese Einkaufsbedingungen gelten
für unsere Einkäufe von Schlacht-,
Nutz- und Zuchttieren, für Bestellungen
von Waren, Dienst- oder Werkleistungen.
Sie gelten ausschließlich. Abweichende
oder ergänzende Bedingungen
des Lieferanten sind für uns nur
verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir der Einbeziehung abweichender
oder ergänzender Bedingungen
des Lieferanten nicht widersprochen
oder die Lieferung ohne Vorbehalt
angenommen oder bezahlt haben.
b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern.
c. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Lieferanten.
d. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen
oder der weiteren, zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und Vereinbarungen
nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen Regelung nahe-
oder gleichkommt.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
a. Soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, verringert sich der Preis
um die Vorkosten (Erfassungskosten,
Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten,
Versicherungskosten sowie
sonstige Vorkosten) und insbesondere
für die Transportkosten, wenn wir
transportieren.
b. Wir bezahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb
von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung
und Abrechnung bzw. Rechnungserhalt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
a. Diese Verkaufsbedingungen gelten
für unsere sämtlichen Verkäufe von
Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren,
sonstige Warenlieferungen und Dienstoder
Werkleistungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen unseres Kunden gelten
nicht. Unsere Bedingungen gelten auch
dann, wenn wir widerspruchslos in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden
die Lieferung ausführen.
b. Diese Verkaufsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern und juristischen
Personen.
c. Diese Verkaufsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Kunden.
d. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen
oder der weiteren, zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und Vereinbarungen
nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen Regelung nahe-
oder gleichkommt.
2. Zahlungsbedingungen
a. Unsere Rechnungen sind - sofern
nichts anderes individuell vereinbart ist
- sofort nach Lieferdatum fällig. Sind
wir vorleistungspflichtig, sind wir vor
der Lieferung berechtigt eine angemessene
Sicherheitsleistung zu verlangen,
sofern uns Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich in Frage stellen,
insbesondere der Kunde einen Scheck
oder eine Lastschrift nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt.
b. Wechsel nehmen wir nur entgegen,
2
c. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
stehen uns in gesetzlichen
Umfang zu. Insbesondere sind wir im
Fall der Mängelrüge berechtigt, fällige
Zahlungen in angemessenem Umfang
zurückzuhalten. Aufrechnungsrechte
stehen dem Lieferanten nur zu, sofern
die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt
ist. Darüber hinaus ist der Lieferant
berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht
sowie die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nur geltend zu machen,
sofern und soweit wir eine
Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu
vertreten haben.
d. Wir können jederzeit mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des
Lieferanten aufrechnen. Die Aufrechnung
gegen Forderungen in einer anderen
Währung ist möglich.
3. Liefertermin, Lieferung
a. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder
ihm erkennbar werden, aus denen sich
ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit
nicht eingehalten werden kann. Dabei
hat er die Gründe und die voraussichtliche
Dauer anzugeben.
b. Kommt der Lieferant in Lieferverzug,
so sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,1 % des
Lieferwertes pro Tag des Verzuges geltend
zu machen, jedoch nicht mehr als
insgesamt 10 % des gesamten Lieferwertes.
Dem Lieferanten steht das
Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge
des Verzuges kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist. Im Übrigen
stehen uns die gesetzlichen
Rechte uneingeschränkt zu.
4. Eigentums- und Gefahrübergang
a. Beim Einkauf von Schlachttieren erwenn
dies schriftlich vereinbart ist. In
diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen.
Die Zahlung gilt erst dann
als geleistet, wenn der geschuldete
Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben
ist.
c. Aufrechnungsrechte stehen dem
Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung
rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt ist.
Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt,
ein Zurückbehaltungsrecht sowie
die Einrede des nichterfüllten Vertrages
nur geltend zu machen, sofern und
soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß
§ 276 BGB zu vertreten haben.
d. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, für
jede Mahnung eine Gebühr von EURO
5,00 zu berechnen.
e. Wir können jederzeit mit unseren
Forderungen gegen Forderungen des
Kunden aufrechnen. Die Aufrechnung
gegen Forderungen in einer anderen
Währung ist möglich.
3. Sachmängelhaftung
a. Sofern ein Sachmangel vorliegt und
rechtzeitig gerügt worden ist, stehen
dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
nach Maßgabe der folgenden
Ziffern zu:
b. Die Gewährleistungsfrist für von uns
gelieferte Tiere beträgt ein Jahr.
c. Die Haftung aus einer Zusage für
den Gesundheitszustand gelieferter
Tiere setzt voraus, dass der Kunde eine
Quarantäne (30 Tage) einhält. Die
Zusage erstreckt sich nur auf den Bestand
der ordnungsgemäß quarantänisierten
Tiere und nicht auf den sonstigen
Bestand des Kunden oder bei Dritten.
Soweit durch schuldhafte Verletzung
der Quarantäne Schäden bei Dritten
entstehen, hat der Kunde uns auf
erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen
Dritter freizustellen.
d. Unbeschadet der nachfolgenden
Bestimmungen in Ziff. 3. e. bis i. ist
unsere Haftung auf Schadensersatz
ausgeschlossen.
e. Soweit wir für die Beschaffenheit
einer Sache eine Garantie gegeben ha3
folgt der Eigentums- und Gefahrübergang
ab dem Zeitpunkt der Verladung
des Schlachttieres auf unser Fahrzeug.
b. Bis zur Freigabe des Tieres nach der
gesetzlichen Schlachttieruntersuchung
in der Schlachtstätte trägt der Lieferant
die Beweislast für die Mängelfreiheit
des Schlachttieres.
5. Mängelhaftung, Garantie
a. Die gesetzlichen Mängelansprüche
stehen uns ungekürzt zu.
b. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Bei tragenden Tieren beginnt
die Verjährungsfrist jedoch erst
mit dem zu erwartendem Geburtsdatum
zu laufen.
c. Bei Zucht- und Nutztieren garantiert
der Lieferant die normale Gesundheit
und Handelsfähigkeit sowie das Fehlen
von Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Gebärmuttervorfall
und Euterviertelausfall,
TBC, Brucellose, Leukose und Samonellose.
Bei tragenden Tieren garantiert
der Lieferant die normale
Trächtigkeit (bei Angabe des Belegedatums:
ab Belegedatum) und bei Vatertieren
die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit.
Darüber hinaus
garantiert der Lieferant bei Rindern die
Herkunft aus amtlich anerkanntem
brucellose- und BHV1-freiem Bestand.
d. Bei Futtervieh, Schlachtvieh und
Kälbern garantiert der Lieferant Nüchternheit.
Bei nicht nüchternen Tieren
sind wir berechtigt, den Kaufpreis um 5
% zu mindern.
e. Bei tragenden Kühen garantiert der
Lieferant, dass diese gesund im Euter
und ohne Vorfall sind. Die Verjährungsfrist
beginnt abweichend von der
gesetzlichen Regelung erst nach dem
Kalben zu laufen. Weisen wir insoweit
einen Mangel mit tierärztlichem Attest
nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
f. Bei tragenden Kalbinnen /Färsen gaben,
haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
f. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Schädigung haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen
Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche
Pflicht verletzen. Die
gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner
für die Haftung auf Schadensersatz
statt der Erfüllung bei einer erheblichen
Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1
Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen
vorgenannten Fällen – ausgenommen
im Fall unseres vorsätzlichen Handelns
– jedoch beschränkt auf den Umfang
des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden.
g. Die gesetzliche Haftung wegen eines
Schadens aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
bleibt jedoch unberührt.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche
Verpflichtungen, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden
schützen, die ihm der Vertrag nach
seinem Inhalt und Zweck gerade zu
gewähren hat; wesentlich sind ferner
solche Vertragspflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der
Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt
bleiben auch die Ansprüche
des Kunden aus der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
h. Schadensersatzansprüche wegen
der einfach fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sind auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt.
i. Soweit die Haftung nach den vorstehenden
Bestimmungen begrenzt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Mitarbeiter, Angestellten,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Eigentumsvorbehalt
a. Wir behalten uns das Eigentum an
sämtlichen Waren, Tieren und deren
Nachzucht bis zur vollständigen Erfül4
rantiert der Lieferant einwandfreie Euter.
Weisen wir innerhalb von zehn Tagen
nach dem Kalben mit tierärztlichem
Attest Drei- bzw. Zweistrichigkeit
nach, sind wir berechtigt, den Kaufpreis
um 10 % (Dreistrichigkeit) bzw.
20 % (Zweistrichigkeit) zu mindern.
g. Der Lieferant garantiert, dass das
Kalbinnen/Färsen innerhalb von 300
Tagen nach dem Deckdatum kalbt und
dass Tiere, die als hochtragend, im
Laufstall oder auf der Weide gedeckt
verkauft werden, innerhalb von 42 Tagen
nach der Übergabe kalben. Bei
Überschreiten dieser Fristen ist der Lieferant
verpflichtet, Futtergeld bis zur
Abkalbung i.H.v. EURO 2,60/Tag zu
zahlen. Bei nicht tragenden Tieren sowie
bei Tieren mit Steinkalb sind wir
insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
a. Soweit der Lieferant für einen durch
sein geliefertes Tier verursachten
Schaden verantwortlich ist, hat er uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen,
als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
b. In diesem Rahmen ist der Lieferant
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gem. §§ 683, 670 zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit
einer von uns durchgeführten Warnund
Rückrufaktionen ergeben. Über
Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Maßnahmen werden wir den Lieferanten-
soweit möglich und zumutbarunterrichten
und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
c. Wir akzeptieren keine Haftungseinschränkung,
es sei denn, sie wird individuell
vertraglich vereinbart.
lung aller aus der Geschäftsverbindung
mit uns resultierenden Forderungen
vor. Sofern zwischen dem Kunden und
uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart
ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf den jeweils anerkannten
Saldo. Gleiches gilt, sobald ein
Saldo nicht anerkannt wird, sondern
ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa
deswegen, weil der Kunde in Insolvenz
oder Liquidation gerät.
b. Werden unsere Vorbehaltswaren
oder -tiere mit anderen Waren oder
Tieren untrennbar vermischt oder vermengt,
so erlangen wir Miteigentum an
der einheitlichen Sache sowie der gesamten
Menge zu einem Anteil, der
dem Wert unserer Vorbehaltswaren
oder -tiere im Verhältnis zu dem Wert
der anderen Waren oder Tiere entspricht.
Jede Be- oder Verarbeitung
(auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung)
der Vorbehaltswaren oder -tiere
erfolgt in unserem Auftrag. Wir erwerben
unmittelbar das Eigentum oder
Teileigentum an den neuen Sachen
oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet,
diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes für uns zu verwahren.
Anfallende Nachzucht wird mit der
Geburt ebenfalls unser Eigentum und
ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen und
zu verwahren.
c. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
der Waren oder Tiere, auch der
durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung
oder Bearbeitung hergestellten
Waren oder Mengen sowie der
Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes berechtigt.
Zucht- und Nutztiere dürfen jedoch
nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer
veräußern. Landwirte, Aufzüchter
und Mäster dürfen die noch unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere
nur mit unserer vorherigen Zustimmung
veräußern. Alle sonstigen Verfügungen,
insbesondere als Verpfändung
und Sicherungsübereignung, sind unzulässig.
Bei Zahlungsschwierigkeiten
oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung
sind sämtliche Vorbehaltswaren,
-tiere und -nachzucht
5
7. Gerichtsstand, anwendbares
Recht
a. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand
für alle sich aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist ________.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
auch an seinem Geschäftssitz oder am
vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
b. Für alle Verträge gilt deutsches
Recht als vereinbart; die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
auf Verlangen zur Verwertung (ohne
Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs)
herauszugeben. Wir können uns
auch im Wege der Selbsthilfe den unmittelbaren
Besitz verschaffen, sowie
auch zur Identifizierung oder Markierung
das Grundstück betreten. Verbindlichkeiten
erwachsen uns daraus
nicht.
d. Der Kunde tritt hiermit alle Rechte
und Ansprüche, auch gegen Versicherungen
und Tierseuchenkassen, aus
der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung,
der Tötung (auch amtlicher)
der Tiere sowie Ansprüche aus
dem Untergang unseres Eigentums
schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum
ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils
entsprechender Teilbetrag
abgetreten. Der Kunde ist bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen
ermächtigt, jedoch gelten die
eingegangenen Beträge als für uns
vereinnahmt. Wir sind jederzeit selbst
zum Einzug der abgetretenen Forderungen
berechtigt und können jederzeit
die Benennung der Drittschuldner
und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen
verlangen. Wir sind berechtigt,
die Nacherwerber von der Abtretung
zu benachrichtigen und selbst die
Einziehung der Forderungen vorzunehmen.
Der Kunde ist zur anderweitigen
Abtretung nicht befugt.
e. Pfändungsversuchen oder sonstigen
Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum
oder Miteigentum oder
gegen die uns abgetretenen Ansprüche
und Rechte ist sofort zu widersprechen.
Außerdem sind wir von allen
derartigen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung
unserer Rechte gegenüber Dritten
fallen dem Kunden zur Last.
f. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
6
5. Gerichtsstand, Sonstiges
a. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand
für alle sich aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist
_______________. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem
Geschäftssitz oder am vereinbarten
Erfüllungsort zu verklagen.
b. Für alle Verträge gilt deutsches
Recht als vereinbart; die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
© RA Philipp Reiners – Stand: November 2012
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